In unserem “CORONA-FLYER” erfahren Sie alles wissenswerte zu Corona in der ambulanten Pflege. Und wenn doch nicht, rufen Sie uns bitte an.

Corona_Flyer KPB

Die Ambulante Pflege zu Hause bietet Ihnen ein Leben in ihrer gewohnten Umgebung. Der Gesetzgeber gewährt Pflegebedürftigen dazu zahlreiche Hilfen – von der Zahlung ambulanter Pflegekräfte bis hin zu Hilfen für pflegende Angehörige.

Pflegebedürftig sind alle Menschen deren Leben und Alltagsbewältigung beeinträchtigt sind. Bei der Einstufung werden
körperliche, kognitive (geistige) und psychische (seelische) Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Was das für Sie im Einzelfall bedeutet, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Nein, auch ohne Einstufung in einen Pflegegrad können Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen und Ihre Lebensqualität verbessern. Unterstützung bei Tätigkeiten, die Ihnen im Alter oder Ihrer Krankheit schwerfallen, erleichtern Ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer eigenen Wohnung.

Gut zu wissen:

Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse erhalten Sie auch ohne Pflegegrad wenn Ihnen Verordnungen Ihres Hausarzets vorliegen: Beispiele hierfür sind:

  • Spritzen von Insulin
  • Blutzuckermessung
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfe
  • Stellung und Verabreichung von Medikamenten

Leistungen für die Ihnen keine Verordnungen vorliegen müssen dann als sogenannte „Selbstzahler” von Ihnen selbst getragen werden.

Fragen Sie uns dazu nach Leistungen unseres privaten Leistungskatalogs.

Wir werden Ihnen nicht immer dieselbe Pflegekraft zur Verfügung stellen können, da wir unsere Touren wöchenltich wechseln, d.h. das Pflegepersonal routiert dementsprechend. Davon abgesehen haben die Pflegekräfte natürlich auch Urlaub, sind mal krank oder auf Fortbildungen etc. Die gute Nachricht ist das ihre “Lieblingskraft” trotzdem immer wieder dabei ist;-) Der Hintergrund liegt in der Gewährleistung bester Krankenbeobachtung.

Dann rufen Sie uns bitte an und sprechen mit unserer Pflegedienstleitung.

Kein Problem, wir sprechen auch englisch, französisch, kroatisch, indonesisch und immer mit Händen und Füßen und einem Lächeln;-)

Das ist individuell. In einem Erstgespräch, vereinbaren wir, welche Leistungen erbracht werden sollen.Dann erstellen wir für Sie einen Kostenvoranschlag. Auf diesem können Sie sehen, welche Leistungen erbracht werden sollen und wie häufig diese durchgeführt werden sollen. Ob die Kosten dabei vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden oder Sie eine Zuzahlung leisten müssen, ist abhängig von der Pflegenotwendigkeit, Ihren Wünschen und inwieweit Sie selbst noch die Pflege durchführen können oder möchten.
Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. 02151-1559120

Solange wie sie ihn möchten. Sollten Sie unsere Unterstützung nicht mehr benötigen oder wünschen können Sie die Zusammenarbeit jederzeit beenden. Unsere Leistung basiert auf Notwendigkeit, Freiwilligkeit und Vertrauen. Wenn eine der drei Faktoren nicht mehr gegeben ist dann ist es nicht sinnvoll die Pflege aufrecht zu erhalten.

Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse, welche immer bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Die Begutachtung wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt.

Nach der Antragstellung:

  • beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung. In
  • der Regel dauert es zwischen vier bis sechs Wochen bis Ihre Begutachtung stattfindet. Die Begutachtung wird Ihnen angekündigt.
  • wird Ihre Begutachtung durch den MDK bei Ihnen zuhause durchgeführt.
  • erstellt der MDK ein schriftliches Gutachten und leitet das an Ihre Pflegekasse weiter.
  • entscheidet nun Ihre Pflegekasse über Ihren Antrag auf Pflegebdürftigkeit auf Grundlage des MDK Gutachtens.
  • erhalten Sie schriftlich Bescheid darüber, ob und welcher Pflegegrad Ihnen anerkannt wurde.

Gut zu wissen:
Die Leistungen werden Ihnen rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung anerkannt. Stellen Sie den Antrag auf jeden Fall frühzeitig , damit bestehende Ansprüche nicht verfallen.
Vor dem Besuch des MDK ist es hilfreich sich vorzubereiten, indem Sie beispielsweise für ein paar Tage ein “Pflegetagebuch” führen, in dem alle notwendigen Leistungen, kurz notiert werden. Kommunizieren Sie auch den zeitliche Aufwand in der Pflege und legen diese Aufzeichnungen dem MDK bei der Begutachtung vor.
Sollten Sie sich in der Zwischenzeit in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus befinden, ist auch ein so genannter Überleitungsantrag möglich. Dafür wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der Entlassung an den sozialen Dienst des Krankenhauses.Eine Einstufung erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig und per Aktenlage innerhalb weniger Tage. Nach Ihrer Entlassung wird dann die ausführliche Begutachtung zu Hause durchgeführt.

Sie können gegen den Bescheid der Pflegekasse innerhalb eines Monats, ausschlaggebend ist das Datum des Bescheides, schriftlich bei Ihrer Pflegekasse Widerspruch einlegen. Sollte Ihre Pflegekasse nicht auf diese Widerspruchsfrist hingewiesen haben, können Sie den Bescheid sogar ein Jahr lang anfechten;-)
Ein einfacher Widerspruch ohne weitere Begründung reicht dazu völlig aus. Erfahrungen haben gezeigt, dass viele Widersprüche gegen Entscheidungen der Pflegekasse erfolgreich waren. Dennoch macht ein Widerspruch natürlich nur Sinn, wenn genügend Argumente dafür sprechen, dass die Entscheidung der Pflegekasse falsch war.
Gerne unterstützen wir Sie bei berechtigter Kritik an Ihrem Pflegegutachten.

Wenn bei Ihnen durch Ihre Pflegekasse ein Pflegegrad vorliegt haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Es gibt 5 Pflegegrade:
Pflegegrad 1 besagt eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2 besagt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3 besagt eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4 besagt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5 besagt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Einordnung der Pflegegrade richtet sich also nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Es wird geprüft inwieweit Sie körperlich, geistig und seelisch in der Lage sind ihren Alltag ohne fremde Hilfe zu bewältigen; d.h. inwieweit eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt.
Mit welcher Einordnung Sie in Ihrem persönlichen Fall rechnen können, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Geben Sie uns bitte unbedingt darüber Bescheid.

Geben Sie uns bitte unbedingt darüber Bescheid.

Die Höhe der Leistungen, die Sie von Ihrer Pflegekasse erwarten können, ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher Ihr Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt Ihre Pflegeversicherung. Weiterhin hängt die Höhe Ihrer Leistungen davon ab, ob ein Angehöriger oder andere sie pflegt, oder ob Ihre Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst ausgeführt wird, oder beides.

Es gibt viele Möglichkeiten, angefangen von stundenweiser Betreuung über pflegerische Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst, bis hin zur dauerhaften Versorgung mehrmals täglich durch examinierte Pflegekräfte.

Hier haben wir ein paar Details für Sie zusammengestellt:
Bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege können Sie zwischen Pflegesachleistung, Pflegegeld oder einer Kombinationsleistung wählen.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Sie selbst und wird Ihnen ausbezahlt, wenn Sie von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtliche Helfern gepflegt werden.
Pflegegrad 1: Monatliche Leistung: Individuelle Gewährung von Leistungen konkreter Einzelmaßnahmen
Pflegegrad 2: Monatliche Leistung: 316 €
Pflegegrad 3: Monatliche Leistung: 545 €
Pflegegrad 4: Monatliche Leistung: 728 €
Pflegegrad 5: Monatliche Leistung: 901 €

Gut zu wissen:

Wenn Sie Pflegegeld erhalten sind Sie verpflichtet, eine Beratung in Ihrem zuhause, ein sog. Pflegeberatungseinsatz durch einen anerkannten ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Auch wir führen diese Beratungen regelmäßig durch. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

Pflegesachleistung

Pflegesachleistung werden Ihnen gewährt wenn Sie von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad. Diese Beträge werden Ihnen nicht ausbezahlt, sondern stehen Ihnen zur Verfügung, um die Hilfe des ambulanten Pflegedienstes bezahlen zu können.
Pflegegrad 1: Monatliche Leistung: Individuelle Gewährung von Leistungen konkreter Einzelmaßnahmen
Pflegegrad 2: Monatliche Leistung: 689 €
Pflegegrad 3: Monatliche Leistung: 1.298 €
Pflegegrad 4: Monatliche Leistung: 1.612 €
Pflegegrad 5: Monatliche Leistung: 1.995 €

Kombinationsleistungen (Kombination von Sach- und Geldleistungen)

Wenn Sie durch einen Angehörigen gepflegt werden und zusätzlich noch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, können Sie die Pflegesachleistung mit dem Ihnen zustehenden Pflegegeld kombinieren, sofern der Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades durch die Sachleistung noch nicht ausgeschöpft ist (sogenannte Kombinationsleistung).
Hier ein Beispiel für den Pflegegrad 3: Die Pflegeversicherung zahlt höchstens 1.298 Euro für Sachleistungen. Wenn Sie vom Pflegedienst aber nur Leistungen im Wert von 973,50 Euro in Anspruch genommen haben stehen Ihnen von den 545 Euro des Pflegegelds noch 25 Prozent zu, nämlich 136,25 Euro.

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Nicht selten stößt man an die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Folgende Möglichkeiten zur Entlastung können Sie in Anspruch nehmen:

A. Die Verhinderungs- und Tagespflege
Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (Verhinderung) für bis zu sechs Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Zusätzlich können Sie auch die Tagespflege, eine stundenweise stationäre Pflege und Beaufsichtung zu bis zu 1.612 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen.

B. Die Kurzzeitpflege (24 Std. Stationäre Pflege und Beaufsichtigung)
Zur wichtigen Entlastung und Ruhezeit der pflegenden Angehörigen oder Nachbarn hat der Gesetzgeber eine weitere Möglichkeit geschaffen:Kurzzeitpflege ist eine 24-Stunden Betreuung in einem Alten- oder Seniorenheim für Pflegebdürftige mit einem höheren Pflegeaufwand als 8 Stunden pro Tag. Auch hier übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Kurzzeitpflege bis zu 1.612 Euro pro Jahr.

C. Zusätzliche Betreuungsleistungen
Der Gesetzgeber bezahlt 125€/Monat unabhängig vom Pflegegard für zusätzliche Betreuungsleistungen wie z.Bsp.
– Spaziergänge
– Unterstützung bei Behördengängen
– Begleitung bei Arztbesuchen

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung:
Dazu gehören unter anderem:
– Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen (40€/Monat)
– Pflegekurse
– Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (Renten- und Arbeitslosenversicherung)

Gut zu wissen:
Alle oben genannten Möglichkeiten schließen sich nicht gegenseitig aus.

Gerne beraten wir Sie in einem Gespräch welche Möglichkeiten für Sie persönlich in Frage kommen.

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Nicht selten stößt man an die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Folgende Möglichkeiten zur Entlastung können Sie in Anspruch nehmen:

A. Die Verhinderungs- und Tagespflege
Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (Verhinderung) für bis zu sechs Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Zusätzlich können Sie auch die Tagespflege, eine stundenweise stationäre Pflege und Beaufsichtung zu bis zu 1.612 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen.

B. Die Kurzzeitpflege (24 Std. Stationäre Pflege und Beaufsichtigung)
Zur wichtigen Entlastung und Ruhezeit der pflegenden Angehörigen oder Nachbarn hat der Gesetzgeber eine weitere Möglichkeit geschaffen:Kurzzeitpflege ist eine 24-Stunden Betreuung in einem Alten- oder Seniorenheim für Pflegebdürftige mit einem höheren Pflegeaufwand als 8 Stunden pro Tag. Auch hier übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Kurzzeitpflege bis zu 1.612 Euro pro Jahr.

C. Zusätzliche Betreuungsleistungen
Der Gesetzgeber bezahlt 125€/Monat unabhängig vom Pflegegard für zusätzliche Betreuungsleistungen wie z.Bsp.
– Spaziergänge
– Unterstützung bei Behördengängen
– Begleitung bei Arztbesuchen

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung:
Dazu gehören unter anderem:
– Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen (40€/Monat)
– Pflegekurse
– Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (Renten- und Arbeitslosenversicherung)

Gut zu wissen:
Alle oben genannten Möglichkeiten schließen sich nicht gegenseitig aus.

Gerne beraten wir Sie in einem Gespräch welche Möglichkeiten für Sie persönlich in Frage kommen.

Nein, der Vertrag ruht dann automatisch bis Sie wieder aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen werden. Wir freuen uns aber sehr wenn wir entweder wenn möglich durch Sie selbst, Ihre Angehörigen, Nachbarn oder Freunde von Ihrem Krankenhaus Aufenthalt erfahren. Sonst stehen wir vor Ihrer verschlossenen Tür und machen uns Gedanken…

Zusammen mit den Sozialen Diensten der Krankenhäuser und Ihrem Hausazt bereiten wir alles für Ihre neue Pflegesituation zu Hause vor. Dabei gibt es viele unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfsmittel, die Ihnen die Pflege zuhause erleichtern können. Auch umfangreiche Pflegen können wir leisten und so den Umzug in ein Pflegeheim zu vermeiden bzw. zu verzögern.
Gerne besuchen wir Sie zu einem Beratungsgespräch.

Zusammen mit den Sozialen Diensten der Krankenhäuser und Ihrem Hausazt bereiten wir alles für Ihre neue Pflegesituation zu Hause vor. Dabei gibt es viele unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfsmittel, die Ihnen die Pflege zuhause erleichtern können. Auch umfangreiche Pflegen können wir leisten und so den Umzug in ein Pflegeheim zu vermeiden bzw. zu verzögern.
Gerne besuchen wir Sie zu einem Beratungsgespräch.

Wenn Sie Pflegegeld (Geldleistungen) beziehen sind regelmäßige Pflegeberatungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch eine Fachkraft verpflichtend. Bei Pflegegrad 2 und 3 führen wir diese Besuche alle sechs Monate, bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate durch.
Rufen Sie uns an um einen Termin zu vereinbaren.

Alle medizinische Behandlungen bedürfen Ihrer vorherigen Zustimmung. Sind Sie nicht in der Lage Ihren eigenen Willen zu bekunden, tritt an ihre Stelle eine Entscheidung der bevollmächtigten Person oder des amtsrichterlich eingesetzten Betreuers. In einer Patientenverfügung (Patiententestament) können vorsorglich Richtlinien und Handlungsanweisungen für die Ärztinnen und Ärzte festgelegt werden.

Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine Patientenverfügung für die Ärztinnen und Ärzte verbindlich,
– wenn sie von Ihnen freiwillig und nach entsprechender Aufklärung abgegeben wurde und
– wenn sie Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthält und eine solche Situation
tatsächlich eintritt.

Ansonsten können sich die Ärztinnen und Ärzte wegen einer Körperverletzung strafbar machen.
Es gibt viele Seiten im Internet auf denen Sie eine Patientenverfügung Formular-Vorlage kostenlos herunterladen können. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind viele dieser Verfügungen jedoch ungültig. Die Patientenverfügung ist demnach nur rechtsverbindlich,wenn hierin konkrete Behandlungsentscheidungen getroffen werden. Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, ist als Richtschnur sinnvoll, entfaltet für sich alleine aber noch keine Bindungswirkung (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16).

Rufen Sie uns an und erklären Sie unserer Pflegedienstleitung was Sie unzufrieden macht.
Sie erreichen Sie unter: 02151-1559120

Rufen Sie uns an: 02151-1559120 und wir geben uns alle Mühe sie zu beantworten.